Neuerungen zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten

 

In Baurekursverfahren wird die Nichteinhaltung von Lärmschutzvorschriften bei Bauvorhaben entlang von Strassen oder Eisenbahnlinien regelmässig gerügt. Die Abwägung zwischen dem Schutz der Gesundheit und den Zielen einer verdichteten Siedlungsentwicklung stellt Gesetzgeber und Gerichte seit Jahren vor erhebliche Herausforderungen.

Nachdem sich die Praxis im Umgang mit den Lärmschutzvorgaben in jüngerer Zeit verschärft hat, stellt sich nun die Frage, ob mit der Revision des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung eine Lockerung der bisherigen Anforderungen im Baubewilligungsverfahren zu erwarten ist.

Stand des Gesetzgebungsprozesses

Das Parlament beschloss im September 2024 eine Revision der Regelungen für Baubewilligungen nach Art. 22 und für Bauzonen nach Art. 24 des Umweltschutzgesetzes (revUSG). Die Referendumsfrist lief am 16. Januar 2025 ungenutzt ab. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, die raumplanerischen Zielsetzungen mit dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm besser zu koordinieren. Die lärmrechtlichen Kriterien für Baubewilligungen sollen klarer formuliert und damit die Rechts- und Planungssicherheit erhöht werden.

Die Vernehmlassung zur Revision der Lärmschutz-Verordnung (revLSV), welche die Umsetzung der neuen USG-Bestimmungen unterstützen und Konkretisierungen enthalten soll, ist abgeschlossen.

Voraussichtlich treten die Artikel 22 und 24 revUSG zusammen mit den Ausführungsbestimmungen im Frühling 2026 in Kraft.

Neuregelung für Baubewilligungen nach Artikel 22 revUSG

Art. 22 Abs. 1 revUSG sieht vor, dass für die Erstellung und die wesentliche Änderung von Gebäuden, welche dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind, soweit dies verhältnismässig ist. Gegenüber dem bisherigen Recht enthält der Artikel neu den ausdrücklichen Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Die Bauherrschaft hat weiterhin bauliche oder gestalterische lärmreduzierende Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte umzusetzen. Erforderlich sind insbesondere Massnahmen an der Lärmquelle oder zwischen der Quelle und dem Gebäude (Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 16. Dezember 2022, BBl 2023 239, S. 48 und 59).

Können die Immissionsgrenzwerte trotz lärmmindernder Massnahmen unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht eingehalten werden, so kann die Bewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.a revUSG nur erteilt werden, wenn bei jeder Wohneinheit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume wird eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert und es ist entweder ein Kühlsystem vorhanden oder bei mindestens einem lärmempfindlichen Raum sind die Immissionsgrenzwerte an einem Fenster eingehalten.

  • Mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume verfügt über ein Fenster, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

  • Mindestens ein lärmempfindlicher Raum verfügt über ein Fenster, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, und es steht ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

Zudem ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.b revUSG der bauliche Mindestschutz nach Art. 21 revUSG gegen Aussen- und Innenlärm angemessen und verhältnismässig zu verschärfen.

Bei Fluglärm oder für einen kleinen Anteil an Wohneinheiten bei grossen Wohnüberbauungen können Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a revUSG gewährt werden.

Gemäss der bisherigen Regelung in Art. 31 Abs. 2 LSV durfte eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Die umfassende Interessenabwägung im konkreten Einzelfall entfällt somit nach neuem Recht.

Präzisierungen durch die Lärmschutz-Verordnung (LSV)

Die Vernehmlassungsvorlage zur Revision der Lärmschutz-Verordnung (revLSV, Stand Vernehmlassung 2025/51) sieht vor, dass Art. 31. Abs. 1 LSV unverändert bleibt. Bauherrschaften sind weiterhin verpflichtet, Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wie die geeignete Anordnung der lärmempfindlichen Räume sowie die Abschirmung des Gebäudes gegen Lärm zu prüfen. Art. 34 Abs. 1 lit. a revLSV hält fest, dass im Baugesuch die Aussenlärmbelastung und die nach Artikel 31 Absatz 1 LSV geprüften Massnahmen anzugeben sind, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind.

Art. 31 Abs. 1bis revLSV präzisiert die Anforderungen an kontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 revUSG. Art. 31 Abs. 2 revLSV enthält Ausnahmebestimmungen zu Art. 22 revUSG bei Fluglärm und für grosse Wohnüberbauungen.

Art. 39 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 2bis revLSV regeln den Messort und die Lärmbelastung von privat nutzbaren Aussenräumen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 revUSG, jedoch ohne bauliche Details oder die Bedeutung von „privat nutzbar“ zu definieren.

Einschätzung

Mit Blick auf die erforderlichen Massnahmen zum Lärmschutz müssen mit dem Inkrafttreten von Art. 22 revUSG nicht zwingend Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Recht einhergehen, da die Massnahmenprüfung nach Art. 31 Abs. 1 LSV beibehalten wird. Es ist fraglich, ob der explizite Hinweis auf den bereits in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit als Lockerung der bisherigen Regelung verstanden werden kann. Die Gerichte werden sich weiterhin mit der Frage beschäftigen müssen, ob die verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen zum Lärmschutz geprüft bzw. ausgeschöpft worden sind.

Die detaillierte Regelung in Art. 22 Abs. 2 revUSG dürfte im Gegensatz zur bisher erforderlichen Interessenabwägung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV die Planungssicherheit für die Bauherrschaften mit Blick auf den Bau von Gebäuden, welche die Immissionsgrenzwerte trotz verhältnismässiger Massnahmen nicht einhalten können, erhöhen.

Für Bauherrschaften empfiehlt es sich weiterhin, ihr Projekt in lärmschutzrechtlicher Hinsicht zu optimieren und entsprechende Nachweise zur Massnahmenprüfung zu erstellen, um Risiken in einem allfälligen Rekursverfahren zu minimieren.

 

Autorin: Sabrina Bernet-Maurer

 
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