Wald oder Nichtwald? Das ist hier die Frage!

Wer bauen will, sieht sich mit einer Vielzahl komplexer Fragestellungen konfrontiert. Mögliche Fallstricke verbergen sich oft in jenen Bereichen, welche leicht übersehen werden. Ein ungenügender Waldabstand kann ein solches baurechtliches Hindernis darstellen. Ob eine vorhandene Bestockung als Wald oder Nichtwald qualifiziert wird, ist dementsprechend von zentraler Bedeutung.

Mit Bäumen wird allgemein viel Positives assoziiert. Sie wirken als Klimaanlagen, Luftfilter und Gesundheitsförderer, indem sie Kohlendioxid speichern, Sauerstoff produzieren, Schatten spenden und die Umgebungstemperatur senken. Sie reduzieren Lärm und bieten Lebensraum für Tiere. Der Volksmund zählt das Pflanzen eines Baums sodann zu den drei Dingen, die man im Leben gemacht haben müsse. Grundstücke «im Grünen» erfreuen sich auf dem Markt denn auch grosser Beliebtheit und werden aktiv so beworben.

Gelegentlich können sich für bauwillige Grundeigentümer jedoch auch unliebsame Überraschungen ergeben, wenn einem allfälligen Bauprojekt plötzlich eine bestehende Bestockung als vermeintlicher Wald entgegengehalten wird. Denn: Wo keine Waldabstandslinien festgelegt sind, gilt ein Waldabstand (z.B. im Kanton Zürich von 30 Metern). Und: Zur Rüge ungenügenden Waldabstands sind nicht etwa staatliche Stellen oder Naturschutzverbände legitimiert, sondern (auch) der Nachbar, dem es eigentlich beispielsweise darum geht, einen Neubau zu verhindern, weil er ihm Sicht nimmt.

Vom dynamischen zum statischen Waldbegriff

Im Jahre 1991 wurde die Waldgesetzgebung auf Bundesebene einer Totalrevision unterzogen. Eines der Ziele der Revision war es, den dynamischen durch den statischen Waldbegriff im Bereich von Bauzonen zu ersetzen. Der dynamische Waldbegriff definiert Wald über seinen tatsächlichen Zustand, beim statischen Waldbegriff wird hingegen die Waldgrenze rechtlich fixiert. Einwachsende Bäume können unter Geltung des dynamischen Waldbegriffs somit überall (also auch in der Bauzone) zur Entstehung von Wald führen; unter Geltung des statischen Waldbegriffs ist dies ausserhalb der fixierten Grenze nicht (mehr) möglich.

Das bundesrechtliche Waldgesetz (WaG) sieht dabei in Art. 10 Abs. 2 WaG vor, dass bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen (mithin also insbesondere auch der kommunalen Bau- und Zonenordnungen) eine Waldfeststellung u.a. in Gebieten anzuordnen ist, in denen Bauzonen an Wald grenzen oder in naher Zukunft grenzen sollen. Es vermittelt ferner jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse nachweist, den Anspruch, vom Kanton feststellen zu lassen, ob eine bestimmte Fläche Wald ist (Art. 10 Abs. 1 WaG). Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen (Art. 13 Abs. 1 WaG).

Obschon seit Inkrafttreten des WaG bald 35 Jahre vergangen sind und mithin sämtliche kommunalen Nutzungspläne mindestens einmal der Revision unterzogen worden sein dürften, kommt es in der Praxis gleichwohl vor, dass Bestockungen auf bestimmten Grundstücken hinsichtlich ihrer Qualifikation als Wald strittig sein können. Der Grund dafür liegt darin, dass der Vollzug der bundesrechtlichen Vorgaben den Kantonen anheim gestellt bleibt und die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Waldfeststellungsverfahrens (in welchem zu klären ist, ob Wald oder Nichtwald im Sinne der Waldgesetzgebung vorliegt) aus verschiedenen Gründen unterblieben sein kann oder sich diese Frage (bisher) schlicht nicht stellte. Allein aus der Tatsache, dass ein bestimmtes Grundstück seit bzw. nach Inkrafttreten des WaG (neu) einer Bauzone zugewiesen wurde, kann nicht gefolgt werden, dass es sich bei einer darauf befindlichen Bestockung nicht um Wald im Rechtssinne handelt. Sofern die Grenzen einer potenziell als Wald zu qualifizierenden Bestockung bisher noch nicht festgestellt und von der Bauzone abgegrenzt bzw. die Bestockung nicht als Nichtwald qualifiziert wurde, bleibt diese Frage offen.

Da ausserhalb der Bauzone auch unter WaG weiterhin der dynamische Waldbegriff gilt, stellen sich entsprechende Fragen wohl nicht zuletzt dann, wenn Grenzen zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen neu gezogen werden. Angesichts der stetigen Ausdehnung von Bauzonen, bleibt und wird sie damit immer wieder aktuell.

Wann liegt Wald vor?

Nicht jede Bestockung stellt Wald dar. Der rechtliche Waldbegriff setzt ein kumulatives Erfüllen von quantitativen und qualitativen Merkmalen voraus.

In quantitativer Hinsicht ist erforderlich, dass eine bestockte Fläche einen bestimmten Umfang erreicht. Die Kantone legen diesen in deren Waldgesetzgebung teilweise unterschiedlich fest. Im Kanton Zürich wird etwa in § 2KWaG ein Schwellenwert von 800 m2 einschliesslich eines zweckmässigen Waldsaums, sowie eine Breite von 12 m und ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen genannt. Inwieweit solche kantonalen Bestimmungen Gültigkeit beanspruchen, sofern sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Schwellenwerte von 500 m2, ab denen eine Einzelfallbeurteilung mit Blick auf die qualitativen Waldmerkmale vorzunehmen ist, widersprechen, ist nicht unumstritten. In jedem Fall gilt mit der Rechtsprechung, dass die quantitativen Kriterien stets unter dem Vorbehalt der qualitativen Kriterien zu lesen sind (BGE 125 II 440 E. 3b). Selbst kleinere Flächen können in Einzelfällen als Wald gelten, sofern ihnen in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen zukommen.

In qualitativer Hinsicht wird unter Wald jede Fläche verstanden, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (namentlich Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) erfüllen kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 WaG). Typische qualitative Waldmerkmale sind damit einheimische Strauch- und Krautarten, eine Waldbodenvegetation mit einheimischer Strauch- und Krautschicht, ein gestufter Waldrand sowie das Vorhandensein eines Waldinnenklimas (BGE 122 II 72 E. 2d).

Flächen, welche somit die qualitativen Merkmale nicht erfüllen oder solche, welche die quantitativen Mindestanforderungen nicht erfüllen und denen auch nicht in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen zukommt (z.B. Schutz gegen Massenbewegungen), qualifizieren damit nicht als Wald im Rechtssinne.

Vorkehrungen mit Blick auf Bauprojekte

Sofern sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht Anhaltspunkte ergeben, dass es sich bei einer bestehenden Bestockung auf einem bestimmten Grundstück um Wald handeln könnte, sollte vorab abgeklärt werden, ob Waldabstandslinien bestehen und falls dies nicht der Fall sein sollte, für die betreffende Parzelle bereits ein förmliches Waldfeststellungsverfahren durchgeführt wurde bzw. sich in den Nutzungsplänen gegebenenfalls ein entsprechender Eintrag findet.

Ist dies nicht der Fall, kann jedermann, der ein Interesse hat, vom Kanton feststellen lassen, ob die entsprechende Fläche Wald darstellt.

Auch in Fällen, da sich herausstellt, dass tatsächlich Wald im Rechtssinne vorliegt, führt dies nicht zwingend zu einem unüberwindbaren baurechtlichen Hindernis. Vielmehr ist insbesondere zu prüfen, ob es ausreichende bau- oder raumplanungsrechtliche Gründe gibt, die eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands rechtfertigen und auch aus forstlicher Sicht gewährleistet bleibt, dass das Bauvorhaben die Pflege, die Nutzung und der Erhalt des Waldes nicht beeinträchtigt wird.

Fazit

Mit einer frühzeitigen Klärung der rechtlichen Qualifikation einer Bestockung lässt sich einer allfälligen Rüge im baurechtlichen Verfahren gelassen entgegenblicken. Gleiches gilt im Übrigen auch für potentielle Käufer von Liegenschaften, bei welchen sich entsprechende Frage stellen könnten.

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit waldrechtlichen Fragestellungen sowohl beratend als auch im Sinne der Interessenvertretung im Verfahren zur Verfügung.

Autor: Dr. Christian Kreher

 
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